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Testament

Das Testament

Ein Testament kann sowohl privatschriftlich (sog. eigenhändiges Testament) als auch zur Niederschrift bei einem Notar (sog. öffentliches Testament) errichtet werden. Darüber hinaus kann mit den vorgesehenen Erben ein notarieller Erbvertrag geschlossen werden, der die Erbfolge bindend regelt.

Das eigenhändige Testament muss in vollem Umfang eigenhändig geschrieben und als Abschluss mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Das Testament sollte ferner Ort und Datum der Erklärung beinhalten. Jede andere Form ist grundsätzlich rechtlich nicht wirksam.

Eheleute können darüber hinaus ein sog. gemeinschaftliches Testament errichten, bei dem es ausreicht, dass ein Ehegatte das Testament für beide eigenhändig aufschreibt und beide Ehegatten unterschreiben. Die bekannteste Form des gemeinschaftlichen Testamentes stellt das sog. "Berliner Testament" dar, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und die Erbfolge nach dem Tode des Letztversterbenden grundsätzlich verbindlich festlegen.

In einem Testament können auch sog. Vermächtnisse für Personen festgelegt werden, die gerade nicht Erben im Sinne eines Gesamtrechtsnachfolgers werden sollen. Ein Vermächtnis (z.B. die Übertragung einer Sammlung an einen Freund oder eine Spende an eine gemeinnützige Einrichtung) begründet einen Anspruch gegen den oder die Erben.

Wer im Besitz eines Testaments ist, muss bei einem Sterbefall dieses unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht zur Eröffnung vorlegen. Beim Amtsgericht hinterlegte Testamente werden von Amts wegen eröffnet, sobald das Gericht Kenntnis vom Ableben des Testamtverfassers hat. Das Gericht prüft die Rechtswirksamkeit, informiert die Erben und erteilt auf Antrag einen Erbschein als Nachweis der Erbberechtigung. Da dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann, ist es sinnvoll, zu Lebzeiten für bestimmte Konten Vollmachten an die Personen ihres Vertrauens zu erteilen, damit laufende Kosten (z.B. Mieten) sowie Nachlassverbindlichkeiten auch vor Erbscheinerteilung beglichen werden können.

Nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen gehen auf das Erbe über. Ist ein Nachlass überschuldet, so kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen, um nicht die eigene Existenz zu gefährden. Das Ausschlagen des Erbes muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen, nachdem man von  der Erbschaft Kenntnis erlangt hat.