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Verfügungen

Verfügungen

Neben der Regelung der eigenen Bestattung ist es für viele Menschen wichtig, rechtsverbindlich festzulegen, was geschehen soll, wenn sie selbst aufgrund von fortschreitender, altersbedingter geistiger Schwäche, eines Wachkomas, einer unheilbaren Krankheit etc. nicht mehr in der Lage sind, eine eigene Entscheidung über ihre ärztliche Behandlung und ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu treffen. Um für solche Fälle Vorsorge zu treffen, bieten sich zwei Möglichkeiten an: die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht.

Patientenverfügung

Sofern sich die Vorsorge auf Fragen der ärztlichen Heilbehandlung beschränken soll, ist eine so genannte Patientenverfügung die einfachste Möglichkeit. Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnden Ärzte und kann z.B. festlegen:

  • ob man im Falle einer tödlichen Krankheit mit künstlichen Maßnahmen am Leben erhalten bzw. wiederbelebt werden will
  • ob schmerzlindernde Medikamente eingesetzt werden dürfen, obwohl diese die Lebenserwartung verkürzen
  • in welches Alten- bzw. Pflegeheim man aufgenommen werden will, falls dies erforderlich wird
  • welche Person über die Einhaltung der Verfügung wachen soll.

Die Patientenverfügung sollte schriftlich, besser noch handschriftlich, verfasst sein. Am Ende ist sie mit Ort und Datum zu versehen und zu unterschreiben.

Um die Verfügung zu bekräftigen, sollte zumindest ein Zeuge auf demselben Schriftstück durch seine Unterschrift bestätigen, dass sich der Unterzeichner im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindet. Noch besser ist eine Beglaubigung der Verfügung durch einen Notar.

Häufig werden Patientenverfügungen älteren Datums mit der Begründung nicht beachtet, der Patient könnte in der Zwischenzeit seine Meinung geändert haben. Daher sollte die Verfügung zumindest alle 2 Jahre erneut mit Ort und Datum unterschrieben werden, um zu verdeutlichen, dass sich der eigene Wille nicht geändert hat.

Die Verfügung kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie von den behandelnden Ärzten zur Kenntnis genommen werden kann. Daher sollten Sie die Verfügung stets mit ihren übrigen Papieren bei sich führen. Es empfiehlt sich außerdem, ein weiteres Exemplar bei Ihrem Hausarzt zu hinterlegen.

Vorsorgevollmacht

Wenn neben Fragen der ärztlichen Heilbehandlung auch vermögensrechtliche Angelegenheiten für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit geregelt werden sollen, ist eine Vorsorgevollmacht eine sinnvolle Ergänzung der Patientenverfügung.

Durch die Vorsorgevollmacht bestimmt der Betroffene eine Person, die ihn im Falle seiner eigenen Geschäftsunfähigkeit rechtsgeschäftlich vertritt.

Die Reichweite der Vollmacht hängt vom Willen des Vollmachtgebers ab. Die Vollmacht kann eng begrenzt sein, zum Beispiel auf die Verfügung über ein bestimmtes Bankkonto. Sie kann aber auch umfassend sein und den Bevollmächtigten zur Wahrnehmung sämtlicher Interessen des Geschäftsunfähigen berechtigen (so genannte Generalvollmacht).

Wie auch die Patientenverfügung sollte die Vorsorgevollmacht schriftlich verfasst werden. Aufgrund der weitreichenden rechtlichen Wirkungen der Vollmacht sollte diese stets notariell beglaubigt werden. Um einem Missbrauch der Vollmacht vorzubeugen, sollten zwei Bevollmächtigte bestellt werden, die sich dann gegenseitig überwachen können. Außerdem sollte die Vollmachtsurkunde durch einen Anwalt verwahrt werden und den Bevollmächtigten erst ausgehändigt werden, wenn die Geschäftsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung festgestellt wurde.

Wegen der weitreichenden rechtlichen Wirkungen der Vollmacht (insbesondere der Generalvollmacht) sollten Sie nur Personen bevollmächtigen, die ihr absolutes und uneingeschränktes Vertrauen genießen. Außerdem sollten Sie sich vor der Formulierung einer Vollmacht eingehend von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen.